Daten widerlegen Bundesverfassungsgericht in Sachen Eltern-Kind-Entfremdung: Kindeswohl-Entscheidung unter Desinformation
Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlichte 2023 einen Beschluss
zum Thema Kindeswohl und Eltern-Kind-Entfremdung.
Es folgte in seiner Begründung einer Autorengruppe,
die fordert, man müsse Kindeswohl-Belange
"unabhängig von rechtlicher Legitimität" beurteilen.
Die entsprechende Veröffentlichung ist fehlerhaft und manipulativ,
sie gibt Aussagen und Inhalte wissenschaftlicher Publikationen
selektiv und verfälscht wieder.
Dies führte zu einer Beschluss-Begründung,
die in erheblichem Widerspruch zur tatsächlichen Datenlage steht.
Es wird erörtert, in welchem Ausmaß sich
Behauptungen und Desinformation in der Begründung
des Bundesverfassungsgerichts wiederfinden.
Der Beschluss stellt im Grunde genommen
das gesamte Familienrecht in Frage,
weil Kindeswohl keinen "empirischen Beleg" hat.
Inhalt
2. Fehlerhafte Entscheidungsgrundlage
1. Einleitung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte 2023
Eltern-Kind-Entfremdung in Frage - es fehle ein
"empirischer Beleg"
[1].
Unter Bezugnahme auf eine fehlerhafte Veröffentlichung
(s. u.) wurde begründet:
"Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem
Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg
für eine elterliche Manipulation bei
kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils
oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes
aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils".
Der Stand der Forschung zum Thema Kindeswohl
stellt sich jedoch umfassend anders dar (s. u.).
Der Beschluss führt aus, dass bei Eltern-Kind-Entfremdung
" ... auf das überkommene und fachwissenschaftlich
als widerlegt geltende Konzept des sogenannten
Parental Alienation Syndrom (kurz PAS) zurückgegriffen"
werde.
Die Richter übernahmen damit die Argumentation einer Autorengruppe,
die fordert, man müsse Kindeswohl-Belange
"unabhängig von rechtlicher Legitimität"
beurteilen, also unabhängig davon, ob es rechtlich erlaubt,
verboten oder ungeklärt ist.
2. Fehlerhafte Entscheidungsgrundlage
Die Veröffentlichung, die das BVerfG zugrunde legte,
gibt Aussagen und Inhalte wissenschaftlicher Publikationen
selektiv und verfälscht wieder; von einzelnen
Publikationen wurde die Gesamtschlussfolgerung manipuliert (s.
Das Deutsche Jugendinstitut: Nur Täuschung oder Wissenschaftsbetrug?).
Das BVerfG verwendet die Veröffentlichung wie eine
Wissenschaftliche Übersichtsarbeit.
Dabei wurde versäumt, festzustellen, dass die Veröffentlichung
keinerlei Anforderungen erfüllt,
die an Übersichtsarbeiten ('Systematic Reviews') zu stellen sind
[2].
Die Veröffentlichung präsentiert in weiten Teilen
Meinungsäußerungen der AutorInnen
[3].
Auch die Gesamtschlussfolgerung
stellt lediglich ein Dafürhalten dar,
was vom BVerfG jedoch wie eine Tatsache dargestellt und verwendet wurde.
Die vom BVerfG verwendete Veröffentlichung ist eine Replik,
also eine Reaktion auf einen zuvor erschienenen Fachartikel, mit Titel
"Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung"
.
Der Fachartikel wird im Beschluss nicht erwähnt.
3. Datenlage widerlegt BVerfG
Im Folgenden werden die vier Punkte
der Begründung des BVerfG erörtert:
- der dargestellte Forschungsstand,
- das angebliche Fehlen empirischer Belege,
- die Verneinung der Wirksamkeit von Interventionen bei Eltern-Kind-Entfremdung,
- die Frage, ob etwas widerlegt wurde.
3.1. Zu "Stand der Fachwissenschaft"
Die Begründung sagt, es existiere kein
empirischer Beleg dafür,
wie Kinder durch Manipulation
von einem Elternteil entfremdet werden könnten.
Die entsprechenden wissenschaftlichen Berichte
sind in der Fachliteratur jedoch vorhanden
und seit Jahrzehnten einsehbar und überprüfbar
(z. B. Publikationen allein im Bereich Medizin).
Unter den deutschen Publikationen leistete
von Boch-Galhau (2018)
einen wesentlichen Fachbeitrag.
Eine Übersichtsarbeit zu Eltern-Kind-Entfremdung,
die breite Anerkennung genießt, ist öffentlich verfügbar
(Harman et al., 2022);
sie fasst den Stand der Forschung geeignet zusammen
- neutral und nach Peer Review erschienen
in einer international führenden Fachzeitschrift.
Die vom BVerfG verwendete Veröffentlichung nennt solche Standardwerke nicht.
Die tatsächliche Situation von entfremdeten Kindern
lässt sich auch aus klinisch-therapeutischer Sicht
allgemeinverständlich erklären
(Hirigoyen, 2024).
Alle diese Befunde widerlegen das BVerfG.
3.2. Keine fehlende "Wirksamkeit"
Die Beschluss-Begründung einer fehlenden "Wirksamkeit"
widerspricht einer jahrelangen Datenlage,
hierzu fünf Publikationen exemplarisch:
1,
2,
3,
4,
5.
Siehe auch [9], Fachbegriff ist oft
'reunification therapy'.
Dies betrifft auch die vom BVerfG erwähnte Wirksamkeit von Herausnahmen.
Die Londoner
Family Separation Clinic
zeigt z. B., wie Gerichte und Verfahrensbeteiligte
zusammenarbeiten sollten. Insbesondere aber liefern
solche Institutionen den Nachweis, dass Eltern-Kind-Entfremdung,
entgegen anderslautender Behauptungen,
erfolgreich behandelt werden kann und erfolgreich behandelt wird.
Die Befundlage beschränkt sich nicht auf andere Länder.
Auch deutsche Gerichte konnten Eltern-Kind-Entfremdung
verhindern, indem der Hauptaufenthalt des Kindes
zum entfremdeten Elternteil hin abgeändert wurde.
Dem BVerfG wäre möglich, die Erfolgsquote jener Gerichtsverfahren zu ermitteln.
Den ursprünglichen Fachartikel, der Interventionen
bei Eltern-Kind-Entfremdung beschreibt
und zuvor in derselben Zeitschrift erschien, erwähnt das BVerfG nicht:
"Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung"
.
3.3. Nicht "fachwissenschaftlich ... widerlegt"
Befunde zu elterlichen Entfremdungsdynamiken werden seit
ca. 40 Jahren fachübergreifend dokumentiert
[6],
es liegen
mehr als 1000 Veröffentlichungen
vor, davon mehrere hundert
allein im Bereich Medizin.
Entsprechende Datenbanken sind öffentlich einsehbar.
Die Begründung, dass nach derzeitigem Stand der Fachwissenschaft
kein empirischer Beleg existiere, der Manipulation
als Ursache für Eltern-Kind-Entfremdung aufzeige,
ist fachlich nicht haltbar. Ein tatsächliches Fehlen
von Befunden liegt nicht vor, sondern ein Fehlen
in der Arbeitsgrundlage des BVerfG.
Eltern-Kind-Entfremdung ist Teil der Praxis
von Psychologen und Psychotherapeuten,
und Betroffene schilderten konkret,
mit welchen Methoden sie als Kind entfremdet wurden (s. Bücher in
Deutsch oder
Englisch).
Die Datenlage widerspricht dem BVerfG umfassend.
4. Fehlbefunde, Unvereinbarkeiten
4.1. Undifferenzierte Vermischungen
Die Begründung des BVerfG vermischt drei Ebenen,
die fachlich hätten getrennt werden müssen:
A) PAS als Syndrom (historisch, veraltet [4]),
B) Eltern-Kind-Entfremdung / Parental Alienation (PA) als Symptom, und
C) eine undifferenzierte Debatte über Forschung und 'Beweis'.
Die weiteren Referenzen ergeben:
[5]:
Eltern-Kind-Entfremdung ist kein widerlegtes 'Konzept',
eine Widerlegung existiert nicht.
[6]:
Befunde zu elterlichen Entfremdungsdynamiken werden seit
ca. 40 Jahren fachübergreifend dokumentiert.
[7]:
Es besteht eine Debatte zu Eltern-Kind-Entfremdung,
das Ergebnis einer 'Widerlegung' besteht nicht.
4.2. Wissenschaftlich
Der Beschluss betont Wissenschaftlichkeit, verwarf in diesem Fall jedoch
("für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung")
wissenschaftliche Grundprinzipien, z. B.:
Nicht-Erkennen ist kein Beweis für Nicht-Existenz
('Absence of evidence is not evidence of absence').
Belege für Eltern-Kind-Entfremdung werden nicht dadurch 'fehlend',
dass sie in einer einzelnen Veröffentlichung fehlen.
Nicht-Anerkennen ist keine Beweismethode und das Fehlen
empirischer Belege beweist sich nicht
durch Verschweigen oder Abändern wissenschaftlicher Publikationen.
Dem Beschluss des BVerfG liegen eigentlich zwei Veröffentlichungen zugrunde,
die als Pro und Contra einander gegenüberstehen (s. o.).
Insofern liegen zwei 'Parteivorträge' einer wissenschaftlichen Debatte vor.
Die Richter des BVerfG berücksichtigten nur einen der beiden Parteivorträge
- denjenigen, der nachweislich schwerwiegend fehlerhaft ist.
4.3. Medizinisch
Die Begründung des BVerfG ist auch
medizinisch gesehen problematisch,
denn sie würde Angriffe auf bedeutende Teile der
International Classification of Diseases (ICD-11) ermöglichen
[8].
Psychische Störungsbilder sind in der Regel nicht 'beweisbar'
- es sind Symptome oder, wie bei Eltern-Kind-Entfremdung,
Prozesse, die irgendwann zu einem 'Zustand' werden.
Solche Prozesse und Zustände sind weder 'beweisbar'
noch 'fachwissenschaftlich widerlegbar',
denn sonst wäre auch das 'Konzept Kindeswohlgefährdung' widerlegbar.
Im Grunde genommen stellt der Beschluss des BVerfG
die Funktionsfähigkeit des Familienrechts in Frage, denn:
Auch Kindeswohl hat keinen "empirischen Beleg".
4.4. Bundeskinderschutzgesetz
Das Bundeskinderschutzgesetz aus 2012 sah vor,
Kinderschutz in Deutschland … auf den beiden Säulen Prävention und Intervention
zu verbessern.
Der Aspekt Prävention ist im Beschluss des BVerfG
nicht ersichtlich und das Gericht und das Deutsche Jugendinstitut
scheinen Intervention und nachweislich wirksame Therapien
bei Eltern-Kind-Entfremdung nicht zu fördern, sondern zu verneinen
(s.o.: 5 Gegenbeispiele
oder [9]).
Der Beschluss des BVerfG lässt keine Bezugnahme zum Bundeskinderschutzgesetz erkennen,
der Begriff "Kinderschutz" scheint im Beschluss nicht berücksichtigt zu werden.
4.5. Kindeswohlgefährdungen
Die Richter des BVerfG haben - entgegen internationaler Forschungsbefunde -
Eltern-Kind-Entfremdung nicht als
"ernst zu nehmende Form von psychischer Kindesmisshandlung"
berücksichtigt.
Das Ignorieren oder Verneinen bestimmter Formen
von Kindesmisshandlungen steht der Prävention,
die das Bundeskinderschutzgesetzt vorsieht, entgegen.
Der Beschluss des BVerfG macht es wahrscheinlicher, dass sich die
Zahl der Kindeswohlgefährdungen in Deutschland
weiter erhöhen wird.
4.6. EGMR
Mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
stehen den Darstellungen des BVerfG entgegen, auch zur
Relevanz von Parental Alienation
(2019).
Juristische Unstimmigkeiten werden auch von Fachanwälten diskutiert:
Das BVerfG und seine falschen Vorstellungen von Eltern-Kind-Entfremdung.
5. Kommentar
Es ist unklar, warum die Richter des BVerfG ihrer Entscheidung
nur eine Art 'Essay' zugrunde legten, der durch
verfälschende Darstellungen
von wissenschaftlichen Inhalten und Aussagen
erkennbar ideologisch ist.
Die Veröffentlichung wurde
offenkundig nicht geeignet überprüft,
weder vom Verlag noch vom BVerfG.
Ferner ist unklar, warum die BVerfG-Richter einen
eigentlich zugrundeliegenden Fachartikel ausblenden
und für ihre Entscheidung nur die Replik verwenden
(s. o.: Zimmermann et al. 2023 vs. Baumann et al. 2022).
Irreführende Argumentationen zu Eltern-Kind-Entfremdung
werden nicht dadurch gültiger,
dass der Begriff 'Parental Alienation' kontrovers debattiert
werde. Erforderlich ist heutzutage ein
sorgfältiger Blick dafür, wo Desinformation vorgelegt wurde.
Die verfügbare Befundlage,
die nicht nur die Inhalte der zugrunde gelegten Veröffentlichung widerlegt,
sondern auch die Begründung des BVerfG, ist umfassend.
Das ist besorgniserregend, wenn parallel dazu
die Begriffe Desinformation und Denialismus im Raum stehen.
5.1. Debatte & Denialismus
Wissenschaftsleugnung kann für Missbrauchsleugnung benutzt werden.
In der Literatur wird dies unter dem Begriff
Denialismus
diskutiert.
Wissenschaftsleugnung betrifft nicht nur Themen wie Klimaerwärmung,
sondern auch Eltern-Kind-Entfremdung. An welchen Stellen
die vom BVerfG verwendete Veröffentlichung die Problematik
Denialismus tangiert, wurde
separat beschrieben.
Es bleibt die Frage, welche Rolle diese Veröffentlichung
für die nationale Rechtsprechung durch das BVerfG spielte.
Die o. g. Datenlagen zeigen auf,
dass nationale Rechtsprechung und Desinformation hier
in einem gemeinsamen Kontext aufgetreten sind.
5.2. Abseits "rechtlicher Legitimität"
Das BVerfG legte der nationalen Rechtsprechung
ein Papier zugrunde, das explizit fordert,
dass das Wohl von Kindern, Zitat:
"unabhängig von rechtlicher Legitimität"
gesehen und beurteilt werden müsse.
Das ist per se bedenklich.
Das Papier fuhr fort, Zitat:
"... um die Rechtswissenschaft evidenzbasiert weiterzuentwickeln".
Wenn die Informationsgrundlage des BVerfG nicht
'evidenzbasiert' war, sondern
Methoden der Desinformation
involvierte, sollte erörtert werden,
ob der Gesamtvorgang nicht retrospektiv als
'verfassungsrechtlich gefährlich'
einzustufen ist,
als eine Form von staatlich-struktureller Kindesmisshandlung.
Fußnoten
[1]
1 BvR 1076/23,
relevanter Absatz 34:
"dd) Die Entscheidung stellt sich derzeit auch nicht
aus anderen Gründen einfachrechtlich als zutreffend dar.
Mit der vom Oberlandesgericht herangezogenen
Eltern-Kind-Entfremdung wird auf das überkommene
und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept
des sogenannten Parental Alienation Syndrom (kurz PAS)
zurückgegriffen. Das genügt als hinreichend tragfähige
Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht.
Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem
Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg
für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung
des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer
Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich
manipulierenden Elternteils (vgl.
umfassend Zimmermann / Fichtner / Walper / Lux / Kindler,
in: ZKJ 2023, S. 43 ff., und dies. in: ZKJ 2023, S. 83 ff.)"
[2]
Eine systematische Übersichtsarbeit ('Systematic Review')
muss bestimmte Kriterien erfüllen und benennen,
z. B. welche Datenbanken und welche Suchkriterien für die Literaturrecherche verwendet werden,
durch welche Maßnahmen eine Selektionsverzerrung (selection bias) vermieden wurde,
wie die wissenschaftliche Qualität der Einzelpublikationen bewertet wurde,
ob Publikationsverzerrungen (publication bias) berücksichtigt wurden, etc.,
siehe z.B.
NIH.
Der Methodenteil von 'Systematic Reviews' umfasst meist mehrere Seiten,
mit Grafiken und Tabellen zum Ein- und Ausschluss von Studien und Publikationen,
s. o., Bsp. Harman et al. (2022).
Die vom BVerfG verwendete Veröffentlichung
erfüllt keines dieser Kriterien und macht noch nicht einmal Angaben dazu,
warum welche Publikationen selektiert oder ignoriert wurden.
Eine 'systematische Übersichtsarbeit' zum Stand der Forschung liegt nicht vor,
das BVerfG verwendete die Veröffentlichung jedoch wie eine solche.
[3]
Siehe dort:
"... verlangt aus unserer Sicht Ergänzungen und Korrekturen …
Aus unserer Sicht sind mehrere Probleme des skizzierten gedanklichen Ansatzes offenkundig, …
Aus unserer Sicht gibt es für diesen Positionswechsel gute empirische Gründe, …
Aus unserer Sicht ist es möglich, …
aus unserer Sicht international einige Befunde, …
sollten aus unserer Sicht vor allem auch …"
[4]
Die Thematik entwickelte sich ab den 1980er Jahren, als zunehmend
die Problematik 'Der Missbrauch mit dem Missbrauch'
erkannt wurde (Falscher Missbrauchsvorwurf,
lediglich mit dem Ziel, ein Kind vom Vater trennen zu können).
Der amerikanische Psychiater Richard Gardner brachte
die Problematik in die wissenschaftliche Öffentlichkeit,
und prägte den Begriff 'Parental Alienation Syndrom' (PAS).
Der Begriff wurde nach der Jahrtausendwende zunehmend durch
'Parental Alienation' (PA) ersetzt, weil sich
1) der medizinische Begriffs-Aspekt des 'Syndroms' nicht durchsetzte und
2) Entfremdung sich nicht auf einen Missbrauchskontext beschränkt.
Seit ca. 2020 formieren sich Offensiven mit dem Argument,
gewalttätige Väter würden die Entfremdungs-Argumentation nun benutzen,
um auf gerichtlichem Weg Kontakt zu ihren Kindern zu bekommen.
Die französische Feministin und Psychoanalytikerin
Marie-France Hirigoyen erklärt feministische Hintergründe
(s. allgemeiner Artikel zu
Eltern-Kind-Entfremdung).
Dies zeigt auch die Konfusion, die von entsprechenden Gender-Debatten ausgeht:
sie lenken vom Kern des Problems ab - der Problematik, Eltern-Kind-Entfremdung
verlässlich diagnostizieren zu können.
[5]
Eltern-Kind-Entfremdung wird nicht mehr als 'Syndrom' bezeichnet,
die Syndrom-Diskussionen der 1990er Jahre sind beendet.
Als klinisches Syndrom (also als klar definierte psychiatrische Diagnose)
wurde PAS nicht in das DSM-5 aufgenommen und es ist nicht im ICD-11 enthalten.
Dass PAS nicht mehr als Syndrom bezeichnet wird, bedeutet nicht,
dass es konzeptionell widerlegt sei. Ein Konzept ist "widerlegt",
wenn robuste empirische Daten seine Grundannahmen falsifizieren.
Das ist nicht der Fall.
Der heutige Sprachgebrauch verwendet die Begriffe
Parental Alienation (ohne 'Syndrom'), elterliche Einflussnahme,
kindeswohlgefährdende Loyalitätskonflikte, u. ä. (vgl.
Die Diesel-Lokomotive "PAS").
[6]
Eltern-Kind-Entfremdung ist als Phänomen nicht widerlegt, sondern gut dokumentiert:
Kinder können in hochkonflikthaften Trennungssituationen
systematisch gegen einen Elternteil beeinflusst werden,
beschrieben in den Bereichen der Familienpsychologie,
Entwicklungspsychologie, Bindungsforschung und der Forensischen Psychologie.
Diese Phänomene wurden nie widerlegt,
sie werden fachübergreifend seit Jahrzehnten dokumentiert, s. [7]:
[7]
Die Aussage des BVerfG suggeriert,
es gebe einen fachwissenschaftlichen Konsens,
PAS sei empirisch widerlegt und jede Bezugnahme
auf Eltern-Kind-Entfremdung sei wissenschaftlich obsolet.
Das ist nicht haltbar. Sachlich korrekter könnte man sagen:
"Das Parental Alienation Syndrome (PAS) wird nicht mehr
als Syndrom bezeichnet und ist insofern keine eigenständige
psychiatrische Diagnose.
Das Phänomen elterlicher Entfremdungsdynamiken wird
- als Prozess bzw. Zustand - anhaltend beobachtet
und in der Fachliteratur weiter diskutiert".
[8]
Streng ausgelegt würde die Argumentation des BVerfG
einen bedeutenden Teil des ICD-11 verneinen, insbesondere
Sektion 06
(>3000 Störungsbilder): Mental, behavioural or neurodevelopmental disorders,
und - Eltern-Kind-Entfremdung betreffend -
die Klassifikation
QE52:
Problems associated with interpersonal interactions in childhood
, insbesondere QE52.0 / 52.1:
Caregiver-child relationship problem / Loss of love relationship in childhood.
Die meisten dieser 'mental disorders' sind nicht beweisbar.
Würde man die Argumentation des BVerfG konsequent anwenden,
müsste z. B. auch das 'Konzept' der 'Übergewichtigkeit' verneint werden,
denn auch sie ist nicht 'beweisbar', sondern nur 'beobachtbar'.
[9]
Literaturbeispiele zur Therapie von Eltern-Kind-Entfremdung / Parental Alienation:
- Harman, J.J. (2021). Evaluation of the Turning Points for Families (TPFF) program for severely alienated children. J Fam Ther. 2021;00:1–20.
- Saini, M. (2019). Strengthening Coparenting Relationships to Improve Strained Parent–Child Relationships: A Follow-Up Study of Parents’ Experiences of Attending the Overcoming Barriers Program. Family Court Review, 57: 217-230.
- Warshak, R. A. (2019). Reclaiming Parent–Child Relationships: Outcomes of Family Bridges with Alienated Children. Journal of Divorce & Remarriage, 60(8), 645–667.
- Reay, K. M. (2015). Family Reflections: A Promising Therapeutic Program Designed to Treat Severely Alienated Children and Their Family System. The American Journal of Family Therapy, 43(2), 197–207.
- Sullivan, M.J. et al. (2010). OVERCOMING BARRIERS FAMILY CAMP:A PROGRAM FOR HIGH-CONFLICT DIVORCED FAMILIES WHERE A CHILD IS RESISTING CONTACT WITH A PARENT. Family Court Review, 48: 116-135.