Daten widerlegen Bundesverfassungsgericht in Sachen Eltern-Kind-Entfremdung: Kindeswohl-Entscheidung unter Desinformation
Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlichte 2023 einen
Beschluss zum Thema Kindeswohl und Eltern-Kind-Entfremdung.
Der Beschluss gründet sich auf eine Veröffentlichung,
die Inhalte wissenschaftlicher Publikationen nicht korrekt wiedergab.
Der Beschluss basiert auf falschen Annahmen.
Es wird erörtert, in welchem Ausmaß die Begründung
des Bundesverfassungsgerichts auf falschen Annahmen beruht,
darüberhinaus auf Behauptungen, die - jener Veröffentlichung folgend -
in einem Bereich zwischen frei erfunden und wahrheitswidrig liegen.
Die Richter übernahmen die Argumentation einer Autorengruppe,
die fordert, man müsse Kindeswohl-Belange
"unabhängig von rechtlicher Legitimität" beurteilen.
Der Beschluss stellt das Familienrecht in Sachen 'Evidenz'
strukturell in Frage und wird die Häufigkeit von
(psychischen) Kindesmisshandlungen in Deutschland erhöhen.
Inhalt
2. Fehlerhafte Entscheidungsgrundlage
1. Einleitung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte 2023
Eltern-Kind-Entfremdung in Frage - es fehle ein
"empirischer Beleg"
[1].
Unter Bezugnahme auf eine stark fehlerhafte Veröffentlichung
(s. u.) wurde begründet:
"Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem
Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg
für eine elterliche Manipulation bei
kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils
oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes
aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils".
Der Stand der Forschung zum Thema Kindeswohl
stellt sich jedoch umfassend anders dar (s. u.).
Der Beschluss führt aus, dass bei Eltern-Kind-Entfremdung
" ... auf das überkommene und fachwissenschaftlich
als widerlegt geltende Konzept des sogenannten
Parental Alienation Syndrom (kurz PAS) zurückgegriffen"
werde.
Der Beschluss basiert damit auf falschen Annahmen.
2. Fehlerhafte Entscheidungsgrundlage
Die vom BVerfG zugrundegelegte
Veröffentlichung
J. Zimmermann, J. Fichtner, S. Walper, U. Lux, H. Kindler
(2023): Verdorbener Wein in neuen Schläuchen
- Warum wir allzu vereinfachte Vorstellungen von
'Eltern-Kind-Entfremdung' hinter uns lassen müssen
(ZKJ 2/2023, 3/2023).
,
gibt Aussagen und Inhalte wissenschaftlicher Publikationen
selektiv und verfälscht wieder,
Schlussfolgerungen wurden manipuliert (Siehe
Das Deutsche Jugendinstitut: Nur Täuschung oder Wissenschaftsbetrug?).
Das BVerfG verwendete die Veröffentlichung wie eine
wissenschaftliche Übersichtsarbeit.
Dabei wurde versäumt, festzustellen, dass die Veröffentlichung
keinerlei Anforderungen erfüllt,
die an Übersichtsarbeiten ('Systematic Reviews') zu stellen sind
[2].
Eine geeignete Übersichtsarbeit lag nicht vor.
Die Veröffentlichung enthält frei erfundene Behauptungen
und präsentiert in weiten Teilen Meinungsäußerungen der AutorInnen
[3],
darunter auch solche, die
ethisch fragwürdig
z. B. Zitat der Gesamt-Schlussfolgerung des DJI-Artikels,
s. Teil 2, letzter Absatz, S. 86:
"So muss gefragt werden, ... in welchen Fällen
der Kontaktverlust das geringere Übel ist".
Dies, ohne Verweis auf das, was das Gesetz vorsieht:
"Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis
des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt"
(§ 1684 Abs. 2 BGB).
sind.
Die Gesamtschlussfolgerung der Veröffentlichung
stellt ein Dafürhalten dar,
was vom BVerfG wie eine Tatsache verwendet wurde.
Das BVerfG beschreibt die Veröffentlichung als "umfassend"
(s. [1]),
während dafür erforderliche Eigenschaften nicht vorliegen.
Die Veröffentlichung zeigt
Leugnungsstrategien
z. B. Verschweigen und Abstreiten wissenschaftlicher Belege,
Anzweifeln und Abändern von wissenschaftlichen Daten,
Diffamierung von Wissenschaftlern anstelle einer Sach-Argumentation,
Um-interpretieren der Aussagen wissenschaftlicher Publikationen,
Behauptungen über 'Pseudowissenschaft', 'junk science', etc.
,
die z. B. auch bei der Leugnung von Klimawandel verwendet werden.
Die vom BVerfG zugrunde gelegte Veröffentlichung
war als fachliche Entscheidungsgrundlage völlig ungeeignet.
3. Datenlage widerlegt BVerfG
Im Folgenden werden diejenigen Punkte des BVerfG-Beschlusses erörtert,
die mit Fakten nicht mehr vereinbar sind:
Der Beschluss des BVerfG basiert in diesen Punkten auf Annahmen,
die Kinder schädigen und Kindesmisshandlungen strukturell erzeugen können.
- der dargestellte Forschungsstand,
- das angebliche Fehlen empirischer Belege,
- die Verneinung der Wirksamkeit von Interventionen bei Eltern-Kind-Entfremdung,
- die Frage, ob etwas widerlegt wurde.
3.1. Zu "Stand der Fachwissenschaft"
Der Beschluss begründet, es existiere kein
empirischer Beleg dafür,
wie Kinder durch Manipulation
von einem Elternteil entfremdet werden könnten.
Das BVerfG bezieht sich auf die Veröffentlichung,
deren Fehldarstellungen offenbar ungeprüft übernommen wurden, wie folgt.
Die entsprechenden wissenschaftlichen Berichte sind in der Fachliteratur
vorhanden und seit Jahrzehnten einsehbar und überprüfbar
(z. B. Publikationen allein im Bereich Medizin).
Unter den deutschen Publikationen leistete
von Boch-Galhau (2018)
einen wesentlichen Fachbeitrag.
Eine Übersichtsarbeit zu Eltern-Kind-Entfremdung,
die breite Anerkennung genießt, ist öffentlich verfügbar
(Harman et al., 2022);
sie fasst den Stand der Forschung geeignet zusammen
- neutral und nach Peer Review erschienen
in einer international führenden Fachzeitschrift.
Die vom BVerfG verwendete Veröffentlichung nennt solche Standardwerke nicht.
Die Befunde widerlegen das BVerfG umfassend:
Belege dafür, wie Kinder durch Manipulation entfremdet werden können,
werden seit Jahrzehnten fundiert und verlässlich berichtet,
aus der klinischen Praxis und den Wissenschaften.
Eltern-Kind-Entfremdung lässt sich - für jeden verständlich -
auch aus klinisch-therapeutischer Sicht erklären
(z. B. Hirigoyen, 2024).
Es entbehrt jeder Grundlage, zu behaupten, es gebe keine Evidenz
"für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils".
3.2. Keine fehlende "Wirksamkeit"
Die Beschluss-Begründung einer fehlenden "Wirksamkeit"
widerspricht einer jahrelangen Datenlage,
hierzu fünf Publikationen exemplarisch:
1,
2,
3,
4,
5.
Siehe auch [9], Fachbegriff ist oft
'reunification therapy'.
Dies betrifft auch die vom BVerfG verneinte Wirksamkeit von Herausnahmen.
Die Londoner
Family Separation Clinic
zeigt als Beispiel, dass - und wie - Eltern-Kind-Entfremdung
behandelt werden kann und erfolgreich behandelt wird.
Die Befundlage beschränkt sich nicht auf andere Länder.
Auch deutsche Gerichte konnten Eltern-Kind-Entfremdung
verhindern, indem der Hauptaufenthalt des Kindes
zum entfremdeten Elternteil hin abgeändert wurde.
Das BVerfG könnte die Erfolgsquote jener Gerichtsverfahren ermitteln lassen.
Den ursprünglichen Fachartikel,
der in derselben Zeitschrift erschien, erwähnt das BVerfG nicht.
Der Artikel ging ausführlich und fachlich korrekt
auf Interventionen bei Eltern-Kind-Entfremdung ein, Titel:
"Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung"
.
Das BVerfG verneint die Möglichkeit von Hilfen,
die für betroffene Kinder real verfügbar sind.
Diesen Kindern kann nachweislich geholfen werden,
was vom BVerfG in Abrede gestellt wird. Die Annahmen des BVerfG
sind umfassend falsch und können Kinder schädigen.
3.3. Nicht "fachwissenschaftlich ... widerlegt"
Befunde zu elterlichen Entfremdungsdynamiken werden seit
ca. 40 Jahren fachübergreifend dokumentiert
[6],
es liegen
mehr als 1000 Veröffentlichungen
vor, davon mehrere hundert
allein im Bereich Medizin.
Entsprechende Datenbanken sind öffentlich einsehbar.
Die Begründung, dass nach derzeitigem Stand der Fachwissenschaft
kein empirischer Beleg existiere, der Manipulation
als Ursache für Eltern-Kind-Entfremdung aufzeige,
entbehrt jeder Grundlage. Ein tatsächliches Fehlen
von Befunden liegt nicht vor, sondern ein Fehlen
in der Arbeitsgrundlage des BVerfG.
Eltern-Kind-Entfremdung ist Teil der Praxis
von Psychologen und Psychotherapeuten,
und Betroffene schilderten konkret,
mit welchen Methoden sie als Kind entfremdet wurden (s. Bücher in
Deutsch oder
Englisch).
Die Datenlage widerspricht dem BVerfG umfassend.
4. Fehlbefunde, Unvereinbarkeiten
4.1. Undifferenzierte Vermischungen
Die Begründung des BVerfG vermischt drei Ebenen,
die fachlich hätten getrennt werden müssen:
A) PAS als Syndrom (historisch, veraltet [4]),
B) Eltern-Kind-Entfremdung / Parental Alienation (PA) als Symptom, und
C) eine undifferenzierte Debatte über Forschung und 'Beweis'.
Die weiteren Referenzen ergeben:
[5]:
Eltern-Kind-Entfremdung ist kein widerlegtes 'Konzept',
eine Widerlegung existiert nicht.
[6]:
Befunde zu elterlichen Entfremdungsdynamiken werden seit
ca. 40 Jahren fachübergreifend dokumentiert.
[7]:
Es besteht eine Debatte zu Eltern-Kind-Entfremdung,
das Ergebnis einer 'Widerlegung' besteht nicht.
4.2. Wissenschaftlich
Der Beschluss betont Wissenschaftlichkeit, verwarf in diesem Fall jedoch
wissenschaftliche Grundprinzipien, z. B.:
Nicht-Erkennen ist kein Beweis für Nicht-Existenz,
was bedeutet
'Absence of evidence is not evidence of absence':
Das Fehlen eines Beweises ist kein Beweis für ein Fehlen.
:
Belege für Eltern-Kind-Entfremdung werden nicht dadurch 'fehlend',
dass sie in der Veröffentlichung fehlen, die das BVerfG verwendete.
Nicht-Anerkennen ist keine Beweismethode und das Fehlen
empirischer Belege beweist sich nicht
durch Verschweigen oder Abändern wissenschaftlicher Publikationen.
Dem Beschluss des BVerfG liegen eigentlich zwei Veröffentlichungen zugrunde,
die als Pro und Contra einander gegenüberstehen (s. o.).
Insofern liegen 'Parteivorträge' einer wissenschaftlichen Debatte vor.
Die Richter des BVerfG berücksichtigten nur einen der beiden Parteivorträge
- denjenigen, der nachweislich schwerwiegend fehlerhaft ist.
4.3. Medizinisch
Die Begründung des BVerfG würde bedeutende Teile der
International Classification of Diseases (ICD-11)
in Abrede stellen
[8].
Psychische Störungsbilder sind in der Regel nicht 'beweisbar'
- es sind Symptome oder, wie bei Eltern-Kind-Entfremdung,
Prozesse, die irgendwann zu einem 'Zustand' werden.
Solche Prozesse und Zustände sind weder 'beweisbar'
noch 'fachwissenschaftlich widerlegbar',
denn sonst wäre auch das 'Konzept Kindeswohlgefährdung' widerlegbar.
Im Grunde genommen stellt der Beschluss des BVerfG
die Funktionsfähigkeit des gesamten Familienrechts in Frage,
denn auch Kindeswohl hat keinen "empirischen Beleg".
4.4. Bundeskinderschutzgesetz
Das Bundeskinderschutzgesetz aus 2012 sah vor,
Kinderschutz in Deutschland … auf den beiden Säulen Prävention und Intervention
zu verbessern.
Der Aspekt Prävention ist im Beschluss des BVerfG
nicht ersichtlich und das Gericht und das Deutsche Jugendinstitut
scheinen Intervention und nachweislich wirksame Therapien
bei Eltern-Kind-Entfremdung nicht zu fördern, sondern zu verneinen
(s. o.: 5 Gegenbeispiele
oder [9]).
Der Beschluss des BVerfG lässt keine Bezugnahme zum Bundeskinderschutzgesetz erkennen,
der Begriff "Kinderschutz" scheint im Beschluss nicht berücksichtigt zu werden.
4.5. Kindeswohlgefährdungen
Die Richter des BVerfG haben - entgegen internationaler Forschungsbefunde -
Eltern-Kind-Entfremdung nicht als
"ernst zu nehmende Form von psychischer Kindesmisshandlung"
berücksichtigt, sie lehnen Eltern-Kind-Entfremdung pauschal ab.
Diese Pauschalisierung führt zu strukturellen Kindesmisshandlungen,
wenn Entfremdung induziert wurde und ein Kind schädigt(e).
Das BVerfG hat die Hauptfrage nicht berücksichtigt,
die im Falle eines Kontaktabbruchs fallspezifisch
beantwortet werden muss: Wurde das Kind entfremdet
oder liegen dem Kontaktabbruch andere Ursachen zugrunde.
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden,
sie muss untersucht werden,
in der Regel durch psychologische Sachverständige.
Das Ignorieren oder Verneinen bestimmter Formen
von Kindesmisshandlungen steht der Prävention,
die das Bundeskinderschutzgesetz vorsieht, entgegen.
Der Beschluss des BVerfG wird die diesbezügliche
Zahl der Kindeswohlgefährdungen in Deutschland
vorhersagbar erhöhen.
4.6. EGMR
Mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
stehen den Darstellungen des BVerfG entgegen, auch zur
Relevanz von Parental Alienation
(2019).
Juristische Unstimmigkeiten werden auch von Fachanwälten diskutiert:
Das BVerfG und seine falschen Vorstellungen von Eltern-Kind-Entfremdung.
5. Kommentar
Es ist unklar, warum die Richter des BVerfG ihrer Entscheidung
nur eine Art 'Essay' zugrunde legten, der
Inhalte und Aussagen wissenschaftlicher Publikationen
manipuliert und verfälscht.
Die Veröffentlichung wurde nicht geeignet geprüft,
weder vom Verlag noch vom BVerfG.
Ferner ist unklar, warum die BVerfG-Richter den zugrundeliegenden
Fachartikel
M. Baumann, C. Michel-Biegel, S. Rücker, M. Serafin, R. Wiesner (2022):
Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung.
Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe.
Teil 1: ZKJ 7/2022, Teil 2: ZKJ 8/2022.
ausblenden und für ihre Entscheidung nur
eine Replik
J. Zimmermann, J. Fichtner, S. Walper, U. Lux, H. Kindler (2023):
Verdorbener Wein in neuen Schläuchen - Warum wir allzu vereinfachte
Vorstellungen von 'Eltern-Kind-Entfremdung' hinter uns lassen müssen
Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe.
Teil 1: ZKJ 2/2023, Teil 2: ZKJ 3/2023.
verwenden, die Eigenschaften irreführender Kommentierung aufweist,
dies mit der Folge, dass real existierende Hilfen
für betroffene Kinder verneint wurden.
Entfremdeten Kindern kann geholfen werden (s. o.),
dies hätte keinesfalls pauschal verneint werden dürfen.
Die Entscheidung des BVerfG steht - in struktureller Hinsicht -
für ein staatliches Unterlassen von Hilfen für Kinder,
während der staatliche Schutzauftrag dies,
grundgesetzlich verankert, gewährleisten sollte.
Irreführende Argumentationen zu Eltern-Kind-Entfremdung
werden nicht dadurch gültiger,
dass der Begriff 'Parental Alienation' kontrovers debattiert
werde. Erforderlich ist heutzutage ein
sorgfältiger Blick dafür, wo Desinformation vorgelegt wurde.
Das BVerfG hat Informationen verwertet, die verzerrt und falsch sind.
Die verfügbare Befundlage,
die nicht nur die Inhalte der zugrunde gelegten Veröffentlichung widerlegt,
sondern auch die Begründung des BVerfG, ist umfassend.
Das ist besorgniserregend, wenn parallel dazu
die Begriffe Desinformation und Denialismus im Raum stehen.
5.1. Debatte & Denialismus
Wissenschaftsleugnung kann für Missbrauchsleugnung benutzt werden.
In der Literatur wird dies unter dem Begriff
Denialismus
diskutiert.
Wissenschaftsleugnung betrifft nicht nur Themen wie Klimaerwärmung,
sondern auch Eltern-Kind-Entfremdung. An welchen Stellen
die vom BVerfG verwendete Veröffentlichung die Problematik
Denialismus tangiert, wurde
separat beschrieben.
Es bleibt die Frage, warum diese Veröffentlichung
vom BVerfG verwendet wurde. Die o. g. Datenlagen zeigen auf,
dass sich nationale Rechtsprechung in diesem Fall
von Desinformation hat leiten lassen.
Die Veröffentlichung hätte für nationale
Rechtsprechung nicht verwendet werden dürfen.
5.2. Abseits "rechtlicher Legitimität"
Das BVerfG legte der nationalen Rechtsprechung
ein Papier zugrunde, dessen AutorInnen fordern,
dass das Wohl von Kindern, Zitat:
"unabhängig von rechtlicher Legitimität"
gesehen und beurteilt werden müsse.
Das ist
per se bedenklich
Dies würde bedeuten: unabhängig davon, ob es
rechtlich erlaubt, verboten oder ungeklärt ist.
.
Das Papier fuhr fort, Zitat:
"... um die Rechtswissenschaft evidenzbasiert weiterzuentwickeln".
Da die Informationsgrundlage des BVerfG nicht
'evidenzbasiert' war, sondern geprägt von
Desinformation
und frei erfundenen Behauptungen, sollte erörtert werden,
ob der Gesamtvorgang nicht retrospektiv als
'verfassungsrechtlich gefährlich'
einzustufen ist,
als eine Form von staatlich-struktureller Kindesmisshandlung.
Die Frage sollte geklärt werden, ob die Veröffentlichung
des Deutschen Jugendinstituts einem Propagieren von Formen
struktureller Kindesmisshandlungen gleichkommt.
5.3. Literaturempfehlung
Fußnoten
[1]
1 BvR 1076/23,
relevanter Absatz 34:
"dd) Die Entscheidung stellt sich derzeit auch nicht
aus anderen Gründen einfachrechtlich als zutreffend dar.
Mit der vom Oberlandesgericht herangezogenen
Eltern-Kind-Entfremdung wird auf das überkommene
und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept
des sogenannten Parental Alienation Syndrom (kurz PAS)
zurückgegriffen. Das genügt als hinreichend tragfähige
Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht.
Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem
Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg
für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung
des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer
Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich
manipulierenden Elternteils (vgl.
umfassend Zimmermann / Fichtner / Walper / Lux / Kindler,
in: ZKJ 2023, S. 43 ff., und dies. in: ZKJ 2023, S. 83 ff.)"
[2]
Eine systematische Übersichtsarbeit ('Systematic Review')
muss bestimmte Kriterien erfüllen und benennen, z. B.
welche Datenbanken und welche Suchkriterien für die Literaturrecherche verwendet werden,
durch welche Maßnahmen eine Selektionsverzerrung (selection bias) vermieden wurde,
wie die wissenschaftliche Qualität der Einzelpublikationen bewertet wurde,
ob Publikationsverzerrungen (publication bias) berücksichtigt wurden, etc.,
siehe z.B.
NIH.
Der Methodenteil von 'Systematic Reviews' umfasst meist mehrere Seiten,
mit Grafiken und Tabellen zum Ein- und Ausschluss von Studien und Publikationen,
s. o., Bsp. Harman et al. (2022).
Die vom BVerfG verwendete Veröffentlichung
erfüllt keines dieser Kriterien und macht noch nicht einmal Angaben dazu,
warum welche Publikationen selektiert oder ignoriert wurden.
Eine 'systematische Übersichtsarbeit' zum Stand der Forschung liegt nicht vor,
das BVerfG verwendete die Veröffentlichung jedoch wie eine solche.
[3]
Siehe dort:
"... verlangt aus unserer Sicht Ergänzungen und Korrekturen …
Aus unserer Sicht sind mehrere Probleme des skizzierten gedanklichen Ansatzes offenkundig, …
Aus unserer Sicht gibt es für diesen Positionswechsel gute empirische Gründe, …
Aus unserer Sicht ist es möglich, …
aus unserer Sicht international einige Befunde, …
sollten aus unserer Sicht vor allem auch …"
[4]
Die Thematik entwickelte sich ab den 1980er Jahren, als zunehmend
die Problematik 'Der Missbrauch mit dem Missbrauch'
erkannt wurde (Falscher Missbrauchsvorwurf,
lediglich mit dem Ziel, ein Kind vom Vater trennen zu können).
Der amerikanische Psychiater Richard Gardner brachte
die Problematik in die wissenschaftliche Öffentlichkeit,
und prägte den Begriff 'Parental Alienation Syndrom' (PAS).
Der Begriff wurde nach der Jahrtausendwende zunehmend durch
'Parental Alienation' (PA) ersetzt, weil sich
1) der medizinische Begriffs-Aspekt des 'Syndroms' nicht durchsetzte und
2) Entfremdung sich nicht auf einen Missbrauchskontext beschränkt.
Seit ca. 2020 formieren sich Offensiven mit dem Argument,
gewalttätige Väter würden die Entfremdungs-Argumentation nun benutzen,
um auf gerichtlichem Weg Kontakt zu ihren Kindern zu bekommen.
Die französische Feministin und Psychoanalytikerin
Marie-France Hirigoyen erklärt feministische Hintergründe
(s. allgemeiner Artikel zu
Eltern-Kind-Entfremdung).
Dies zeigt auch die Schädlichkeit auf, die von entsprechenden Gender-Debatten ausgeht:
sie lenken vom Kern des Problems ab - der Problematik, Eltern-Kind-Entfremdung
als eine Form von Kindesmisshandlung verlässlich diagnostizieren zu können.
[5]
Eltern-Kind-Entfremdung wird nicht mehr als 'Syndrom' bezeichnet,
die Syndrom-Diskussionen der 1990er Jahre sind beendet.
Als klinisches Syndrom (also als klar definierte psychiatrische Diagnose)
wurde PAS nicht in das DSM-5 aufgenommen und es ist nicht im ICD-11 enthalten.
Dass PAS nicht mehr als Syndrom bezeichnet wird, bedeutet nicht,
dass es konzeptionell widerlegt sei. Ein Konzept ist "widerlegt",
wenn robuste empirische Daten seine Grundannahmen falsifizieren.
Das ist nicht der Fall.
Der heutige Sprachgebrauch verwendet die Begriffe
Parental Alienation (ohne 'Syndrom'), elterliche Einflussnahme,
kindeswohlgefährdende Loyalitätskonflikte, u. ä. (vgl.
Die Diesel-Lokomotive "PAS").
[6]
Eltern-Kind-Entfremdung ist als Phänomen nicht widerlegt, sondern gut dokumentiert:
Kinder können in hochkonflikthaften Trennungssituationen
systematisch gegen einen Elternteil beeinflusst werden,
beschrieben in den Bereichen der Familienpsychologie,
Entwicklungspsychologie, Bindungsforschung und der Forensischen Psychologie.
Diese Phänomene wurden nie widerlegt,
sie werden fachübergreifend seit Jahrzehnten dokumentiert, s. [7]:
[7]
Die Aussage des BVerfG suggeriert,
es gebe einen fachwissenschaftlichen Konsens,
PAS sei empirisch widerlegt und jede Bezugnahme
auf Eltern-Kind-Entfremdung sei wissenschaftlich obsolet.
Das ist nicht haltbar. Sachlich korrekter könnte man sagen:
"Das Parental Alienation Syndrome (PAS) wird nicht mehr
als Syndrom bezeichnet und ist insofern nicht als eigenständige
psychiatrische Diagnose zu behandeln, sondern als
Prozess bzw. Zustand, wie in der entsprechenden Fachliteratur
zum Themenkomplex Parental Alienation (PA) beschrieben".
[8]
Streng ausgelegt würde die Argumentation des BVerfG
einen bedeutenden Teil des ICD-11 in Abrede stellen, insbesondere
Sektion 06
(>3000 Störungsbilder): Mental, behavioural or neurodevelopmental disorders,
und - Eltern-Kind-Entfremdung betreffend -
die Klassifikation
QE52:
Problems associated with interpersonal interactions in childhood
, insbesondere QE52.0 / 52.1:
Caregiver-child relationship problem / Loss of love relationship in childhood.
Die meisten dieser 'mental disorders' sind nicht beweisbar.
Würde man die Argumentation des BVerfG konsequent anwenden,
müsste z. B. auch das 'Konzept' von 'Übergewicht' verneint werden:
auch Übergewicht ist nicht 'beweisbar', sondern nur 'beobachtbar'.
[9]
Literaturbeispiele zur Therapie von Eltern-Kind-Entfremdung / Parental Alienation:
- Harman, J.J. (2021). Evaluation of the Turning Points for Families (TPFF) program for severely alienated children. J Fam Ther. 2021;00:1–20.
- Saini, M. (2019). Strengthening Coparenting Relationships to Improve Strained Parent–Child Relationships: A Follow-Up Study of Parents’ Experiences of Attending the Overcoming Barriers Program. Family Court Review, 57: 217-230.
- Warshak, R. A. (2019). Reclaiming Parent–Child Relationships: Outcomes of Family Bridges with Alienated Children. Journal of Divorce & Remarriage, 60(8), 645–667.
- Reay, K. M. (2015). Family Reflections: A Promising Therapeutic Program Designed to Treat Severely Alienated Children and Their Family System. The American Journal of Family Therapy, 43(2), 197–207.
- Sullivan, M.J. et al. (2010). OVERCOMING BARRIERS FAMILY CAMP:A PROGRAM FOR HIGH-CONFLICT DIVORCED FAMILIES WHERE A CHILD IS RESISTING CONTACT WITH A PARENT. Family Court Review, 48: 116-135.