KiMiss Falldokumentation
Nr. 22-03: Staatliche Kindeswohlgefährdung Fachbegriff: 'Sekundäre' Kindeswohlgefährdung (Baden-Württemberg, Kreis Tübingen)
Suizidabsichten eines Kindes sind keine Kindeswohlgefährdung?
Der Fallbeschreibung liegt die Akte zugrunde (ca. 1000 S., 2020 - 2024). Jugendamt und Amtsgericht Tübingen vertraten inhaltlich folgende Darstellung:Eine Kindeswohlgefährdung liegt nicht vor, und Hilfe ist nicht erforderlich,
- wenn a) ein Kind Selbsttötungsabsichten formuliert, und b) selbstverletzendes Verhalten entwickelt, und c) mehrfach von Zuhause wegläuft, und d) deshalb regelmäßig in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen werden muss, etc.,
- ... auch dann nicht, wenn 1) die Fehlentwicklungen mit gesetzeswidriger Kindesmitnahme begannen und 2) das Kind während laufender Verfahren immer weiter zu Schaden kommt, während 3) Elternkonflikte erkennbar mutwillig weiter-betrieben werden.
Vorbemerkung zu Kinderschutz & Fall
Der Landkreis Tübingen hat seit Beginn der Datenerhebungen im Jahr 2012
die niedrigsten Melderaten zu Kindeswohlgefährdungen in Baden-Württemberg.
Der Fall müsste der deutschen Kinderschutz-Statistik gemeldet worden sein als:
"Keine Kindeswohlgefährdung, weder akut noch latent".
Chronologie:
Ausgangssituation des Falles:
Die verheirateten Eltern X und Y betreuten und versorgten das gemeinsame Kind
die ersten 11 Lebensjahre praktisch gleichwertig und lebten im gemeinsamen Haus.
Gegen die Eltern lag nichts vor,
beide mit gutem Einkommen und Bildungshintergrund und
einem gleichermaßen guten Verhältnis zum Kind,
das gesund und glücklich war.
2020 schaffte X sodann Fakten durch Auszug und Kindesmitnahme
(in eine 500 m entfernt liegende Wohnung).
Gründe, die das Kind betrafen, lagen nicht vor,
ebensowenig Gründe gegen Y, dennoch isolierte X das Kind von Y.
Laut späteren Schriftsätzen von X sollte dem Kind dadurch die Situation
'erleichtert' werden, eine Scheidung stehe ohnehin im Raum.
Amtsgericht (Jahr 1)
Den Eilantrag, die (ohnehin gesetzeswidrige) Kindesmitnahme zu untersagen,
weil das Kind nach wie vor "zuhause" bleiben könne und dort versorgt sei,
machte das Gericht durch Zeitablauf obsolet
[1]
Kindesmitnahme: es war unerheblich,
dass die Kindesmitnahme gesetzeswidrig erfolgte,
der betreffende Elternteil die Kindesmitnahme lange im Voraus geplant hatte,
den anderen Elternteil hierbei in Unwissenheit ließ,
um sodann einen Urlaub mit Kind vorzutäuschen,
der nur der Fremdbetreuung des Kindes diente,
um aus dem Urlaub heraus das Kind
direkt an den neuen Aufenthaltsort verbringen zu können,
unter 1) Abschneiden des Kontakts des Kindes zum anderen Elternteil und
2) Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung,
die sich als unwahr herausstellte.
.
Das Kind konnte also einfach mitgenommen werden,
entgegen einer 11-jährigen Kontinuität, und unter Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung, die sich später als unwahr herausstellte.
Als 'Anwältin des Kindes' bestellte der Richter
eine Verfahrensbeiständin, die zur gleichen Zeit
- so ein anderer Beschluss am selben Gericht -
entlassen wurde, weil sie nicht in der Lage sei,
Kindeswohl objektiv zu vertreten.
Den Antrag, die Beiständin aus diesem Grund zu ersetzen, wies der Richter zurück
- sie ermittelte sodann auch in diesem Fall den Kindeswillen.
Da die Beiständin weiter fragwürdig vorging, wurde dem Gericht ein
KiMiss-Befund vorgelegt, der eine"Gefährdung der Entwicklung des Kindes" vorhersagte,
basierend auf einem Kindeswohl-Verlust von 89%
.
Keiner der Sachverhalte in diesem Befund wurde als relevant gewertet
(Kindesmitnahme, Falscheid, Isolation und Beeinflussung des Kindes, etc.).
Der Richter beschloss sodann, das Kind könne bei X bleiben,
Y erhalte Umgang, 500 m entfernt. Der im Sorgerecht verankerte
Kontinuitätsgrundsatz
wurde von keinem der Verfahrensbeteiligten erwähnt
(Gericht, Jugendamt, Beiständin).
Der Beschluss begründete stattdessen durch Kindeswohl und Kindeswillen.
OLG (Jahr 1)
Y legte daraufhin Beschwerde am OLG Stuttgart ein,
welches verfügte: Die Beschwerde könne
zurückgezogen werden, oder es werde ohne Verhandlung entschieden.
Das OLG hatte erneut die Beiständin beauftragt,
gegen welche der Gerichtsbeschluss wegen
Nicht-Eignung
vorlag.
Das OLG lastete Y an, einen KiMiss-Befund vorgelegt zu haben,
denn dies komme einem Schlechtreden des anderen Elternteils gleich.
Die maßgeblichen KiMiss-Sachverhalte gaben dabei lediglich die Aktenlage wieder,
was jedoch unerheblich sei, auch Kindesmitnahme, Falscheid, etc. betreffend.
Dem OLG Verfahren folgte sodann ein Unterhaltsverfahren, das die
Instrumentalisierung des Kindes für Unterhaltsangelegenheiten aufzeigt
[2]
Verfahren Kindesunterhalt:
Y leistete zu jenem Zeitpunkt unaufgefordert 100% Kindesunterhalt,
um Konflikte zu vermeiden.
Hauptbegründung im Antrag von X jedoch, kurz nach Kindesmitnahme:
Y gehe nur einer Teilzeit-Beschäftigung nach,
der Hauptaufenthalt des Kindes bei X erzeuge nun
"Vollzeiterwerbsobliegenheit" bei Y
(der stets 80% Teilzeit arbeitete wegen Kinderbetreuung).
Auch jener Antrag von X basiert Akten-nachweislich auf falschem Sachvortrag
und fordert die sog. 'gerichtliche Titulierung' des Unterhalts,
die umgehende Kontopfändung ermöglicht und erneute Gerichtsverfahren erfordert,
wenn Änderungen eintreten.
Ein Verfahren, das in Abwesenheit finanzieller Notwendigkeiten
auf diese Art geführt wird, ist einer der Indikatoren für
Anwalts-gestützte Hochstrittigkeit [Hinweis A]
und hostile-aggressive parenting [Hinweis B].
.
Der Fall zeigt von Beginn an eine Kennlinie von
Anwalts-gestützter Hochstrittigkeit [Hinweis A]
und hostile-aggressive parenting [Hinweis B].
Suizidalität & Psychiatrie (Jahr 2)
Das Kind, das vor Kindesmitnahme gesund und glücklich war,
zeigte nach 1,5 Jahren unter Hauptaufenthalt bei X
Anzeichen von Suizidalität und Depression, fügte sich Selbstverletzungen zu,
flüchtete mehrmals von X, verbunden mit Einweisungen in die Kinder- und Jugendpsychiatrie,
verweigerte phasenweise Essen und Trinken bei X, etc.
Y suchte deshalb das Jugendamt auf, denn eine
"zumindest vorübergehende Rückkehr zur früheren Situation des Kindes"
sei "unverändert möglich"
(bei beiden Eltern: Teilzeit, gesicherte Betreuung, Hausstand, etc.).
Das Jugendamt beantwortete dies nicht, ebenso nicht,
dass zumindest ein Versuch in dieser Richtung "naheliegend" sei.
Ein Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie formulierte zeitgleich, dass
"die Entwicklung des Kindes massiv gefährdet" sei.
Die Klinik sprach Empfehlungen und Hilfen gemäß gesetzlicher Vorgaben aus,
sowohl Familiengerichte betreffend
(FamFG)
als auch Jugendämter
(SGB VIII).
Jugendamt und Amtsgericht behandelten die Klinikberichte
jedoch als nicht relevant für ihre Entscheidungen.
Kindeswohlgefährdung (Jahr 2)
Die Einschätzungen der Kinderklinik wurden zu jener Zeit
durch einen weiteren KiMiss-Befund bestätigt, der einen
"Vollständigen Verlust von Kindeswohl" (>100%) schätzte,
maßgeblich verursacht durch
a) Suizidalität und Selbstverletzungen des Kindes,
b) einem "Elternverhalten, das dem Kind schadet", und
c) die Vorgänge bei Gericht und Jugendamt
.
Dies entsprach dem "Vorliegen einer deutlichen Kindeswohlgefährdung".
Dennoch verneinte das Jugendamt Tübingen weiterhin einen Handlungsbedarf
und die Notwendigkeit eines Verfahrens nach
§8a SGB VIII
.
Das Verfahren wurde deshalb von Y beantragt, auch gemäß
§1666 BGB
wegen Kindeswohlgefährdung, unter Beantragung
eines lösungsorientiert arbeitenden Sachverständigen.
Die Hinzunahme eines Psychologen wurde vom Jugendamt
und vom Gericht ein zweites Mal als nicht erforderlich beurteilt.
Das Kind fügte sich zeitgleich, während der Verfahren, weitere Selbstverletzungen zu,
floh weitere Male von X und hielt sich erneut mehrfach in der Psychiatrie auf.
Das Jugendamt kam jedoch zum Ergebnis: Keine Kindeswohlgefährdung.
Das beantragte, lösungsorientierte Vorgehen wurde dabei nie verfolgt,
denn vermittelnde Maßnahmen konnten von X einfach abgelehnt werden.
Amtsgericht (Jahr 2)
Das Gericht übertrug daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht
und die Gesundheitssorge auf X alleine.
Die Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrie, die den
Handlungsbedarf und die Gefährdung des Kindes konkret benannten,
wurden von keinem Verfahrensbeteiligten berücksichtigt,
sie erscheinen lediglich in Y's Anträgen.
Das Familiengericht begründete den Beschluss
1) durch Kindeswille bei Anhörung,
2) Betreuung und Versorgung durch X seien "gewährleistet", und
3) Rechteentzug bei Y würde den Elternkonflikt reduzieren ('Ruheargument',
ein Elternteil kann manche Anträge dann nicht mehr stellen, s. u.).
Das Gericht schuf auf diese Weise eine Konstellation,
die es X von da an ermöglichen sollte,
zukünftige Klinikberichte zur Gefährdung des Kindes
unter Verschluss halten zu können, um sie nicht nur Y vorzuenthalten,
sondern auch den weiteren Gerichtsverfahren
(vgl. [8])
OLG (Jahr 2)
Y legte erneut Beschwerde beim OLG Stuttgart ein,
denn die Situation des Kindes verschlechterte sich weiter,
mit weiteren Selbstverletzungen, Flucht von X, etc.,
wobei sich alle Vorfälle ausschließlich vom Aufenthalt des Kindes
bei X heraus ereigneten.
Das Kind war auch während des OLG-Verfahrens in der Psychiatrie.
Das OLG verwendete jedoch erneut nicht die Klinikberichte zur Situation des Kindes,
sondern ordnete stattdessen
- 14 Tage nach der Entlassung des Kindes aus der Psychiatrie -
weitere Kindesanhörungen an.
Vermerk des Protokolls der (achten) Kindesanhörung durch die
3 Richter/innen des OLG-Senats:
- "Dem Kind wurden während der Anhörung verschiedene Fragen gestellt, deren Beantwortung eine erkennbare Positionierung zu den Eltern bedeutet hätte. Dem Kind wurde zugleich - kindgerecht - gesagt, dass es Fragen nicht beantworten muss, die es in einen emotionalen Konflikt bringen würden. In der Folge hat das Kind Fragen zu [Psychiatrie-Kontext...] nicht beantwortet [...] Weitere Aussagen zur Frage der elterlichen Sorge in Bezug auf Aufenthalt und Gesundheitssorge konnte [das Kind] nicht machen."
- "[Dem Kind] werden die Rechtsbegriffe 'Aufenthaltsbestimmungsrecht' und 'Gesundheitssorge' erklärt. Es äußert sich wie folgt: So wie es gerade mit dem Umgang läuft, soll es bleiben. Ich möchte nichts daran ändern. So wie ich jetzt bei beiden bin, passt es. Zum Arzt gehe ich lieber mit [X] als mit [Y]."
Der Beschluss des OLG enthält sodann Begründungen,
die den Klinikberichten zur Situation des Kindes widersprechen
[3]
Widersprüche OLG vs. Kinderklinik, Beispiele:
A) Klinik: Eltern-Dialog muss verbessert werden
vs. OLG: Eltern-Trennung muss forciert werden / erbringe 'Ruhe'.
B) Klinik: Kind braucht und will beide Eltern
vs. OLG: Kindeswille habe 'für X' entschieden.
C) Klinik: nennt Gründe für Flucht des Kindes von X / Probleme mit X
vs. OLG: es liege "Elternstreit" vor.
D) Klinik: Umgangskonflikte müssten aufhören
vs. OLG: Umgangskonflikte seien "nachvollziehbar".
E) Klinik: laut Kind soll Haus nicht verkauft werden
vs. OLG: Y biete keine Wohnperspektive (vgl. Umstände [7]). oder mit der Akte / der Fallkonstellation nicht mehr vereinbar sind [4] Widersprüche OLG vs. Akte, Beispiele:
A) OLG: X sei "uneingeschränkte Bindungstoleranz zu attestieren"
vs. Akte: Kindesmitnahme, Isolation des Kindes, Umgangskonflikte, Begehren von Alleinsorge, etc.
B) OLG: Y sei nicht bindungstolerant, könne "Aufenthalt des Kindes nicht akzeptieren"
vs. Akte: Y hatte dem Aufenthalt des Kindes bei X mehrfach zugestimmt.
C) OLG: Y würde "bezichtigen" (wegen eidesstattlicher Versicherungen von X),
vs. Akte: enthält die Nachweise, dass die eidesstattlichen Versicherungen unwahr waren.
D) OLG: Kind fliehe von X wegen Y
vs. Akte: Y legte Nachweise vor, dass er in jenen Zeiten keinen Kontakt zum Kind hatte oder im Ausland war, als das Kind von X floh. Die Anhörungsrüge (s. u.) beanstandete aus solchen Gründen das massive "Konstruieren von Falschbeschuldigungen" durch das Gericht selbst. und insofern wie aus dem Nichts heraus in der Akte auftauchen.
A) Klinik: Eltern-Dialog muss verbessert werden
vs. OLG: Eltern-Trennung muss forciert werden / erbringe 'Ruhe'.
B) Klinik: Kind braucht und will beide Eltern
vs. OLG: Kindeswille habe 'für X' entschieden.
C) Klinik: nennt Gründe für Flucht des Kindes von X / Probleme mit X
vs. OLG: es liege "Elternstreit" vor.
D) Klinik: Umgangskonflikte müssten aufhören
vs. OLG: Umgangskonflikte seien "nachvollziehbar".
E) Klinik: laut Kind soll Haus nicht verkauft werden
vs. OLG: Y biete keine Wohnperspektive (vgl. Umstände [7]). oder mit der Akte / der Fallkonstellation nicht mehr vereinbar sind [4] Widersprüche OLG vs. Akte, Beispiele:
A) OLG: X sei "uneingeschränkte Bindungstoleranz zu attestieren"
vs. Akte: Kindesmitnahme, Isolation des Kindes, Umgangskonflikte, Begehren von Alleinsorge, etc.
B) OLG: Y sei nicht bindungstolerant, könne "Aufenthalt des Kindes nicht akzeptieren"
vs. Akte: Y hatte dem Aufenthalt des Kindes bei X mehrfach zugestimmt.
C) OLG: Y würde "bezichtigen" (wegen eidesstattlicher Versicherungen von X),
vs. Akte: enthält die Nachweise, dass die eidesstattlichen Versicherungen unwahr waren.
D) OLG: Kind fliehe von X wegen Y
vs. Akte: Y legte Nachweise vor, dass er in jenen Zeiten keinen Kontakt zum Kind hatte oder im Ausland war, als das Kind von X floh. Die Anhörungsrüge (s. u.) beanstandete aus solchen Gründen das massive "Konstruieren von Falschbeschuldigungen" durch das Gericht selbst. und insofern wie aus dem Nichts heraus in der Akte auftauchen.
Es folgte deshalb eine Anhörungsrüge
[5]
Anhörungsrüge gegen Beschluss des OLG:
Die Rüge beanstandete die Willkür des Gerichts, das
Kontinuitätsprinzip
zunächst zwei Jahre lang konsequent zu vermeiden, um ihn dann,
wie auch den Begriff des Kindeswohls, missbräuchlich zu benutzen:
Dass ein Kontinuitätsargument erst nach zwei Jahren verwendet werde,
entspräche einer Argumentation, die nun eine
"Kontinuität der Suizidalität eines Kindes" propagiere.
Tenor:
"Das Verfahren hat damit von Grund auf gegen das Kindeswohl-Prinzip
eines familiengerichtlichen Verfahrens verstoßen und den Schutz des Kindes verhindert,
während genau dieser beantragt wurde und beantragt war."
...
"Dass der Antrag bzgl. §1666 BGB ignoriert und ein lösungsorientiertes Vorgehen nie verfolgt wurde,
wurde schließlich zur Ursache weiterer Schädigung des Kindes während laufender Verfahren".
die ein "unfaires Verfahren", "strukturelle Gewalt gegen ein Kind"
und eine "Fälschung der Datenlage zur Situation des Kindes" beanstandete
[6]
Anhörungsrüge gegen Beschluss des OLG, Auszug:
"Das Gericht hat X erneut 'das Recht' eingeräumt,
dem Kind seine Umgangs-Bedürfnisse abzusprechen,
nachdem sich das Kind in 5 Kindesanhörungen diesen
Fehldarstellungen von X bereits widersetzt hatte.
... Wenn Kindesaussagen aus 2 Jahren und 5 Kindesanhörungen
vollständig eliminiert werden, wurde rechtliches Gehör nicht gewährt,
sondern das Kind wurde [..] um 'seine Daten' gebracht - das ist Datenfälschung
... Das Kind wurde darüber hinaus in seinen 'nonverbalen Botschaften'
faktisch mundtot gemacht: Das Gericht umgeht die Erklärungsnot,
warum das Kind - ausschließlich vom Aufenthalt bei X heraus:
flüchtet, sich Selbstverletzungen zufügt, nicht isst, nicht trinkt, etc.".
.
Dies wurde zurückgewiesen.
Versteigerung des Zuhauses (Jahr 3)
Trotz Abwesenheit finanzieller Zwänge betrieb X sodann,
umgehend nach OLG-Beschluss, die Teilungsversteigerung des Hauses,
in welchem das Kind aufwuchs und Y noch wohnte, 500 m entfernt von X.
Die Akte zeigt, mit welchen Mitteln das frühere Zuhause des Kindes
'eliminiert' werden soll
[7]
Versteigerung des Hauses:
X begehrte einen Verkauf des Hauses,
in welchem das Kind aufwuchs und Y weiterhin wohnte.
Als ein Verkauf möglich war
(der Y eine Wohnperspektive in Schulnähe eröffnete)
lehnte X den Verkauf ab, um sodann
die Versteigerung gerichtlich einzuleiten und
Aus der Akte ist ersichtlich, dass Y
eine Wohnperspektive mit dem Kind verhindert werden sollte.
Fünf Wochen vor dem Versteigerungstermin floh das Kind erneut von X:
Es verließ das Zuhause bei X in der Nacht
und kontaktierte die Polizei, von welcher es
in die Psychiatrie gebracht werden wollte.
Es folgte erneut ein längerer stationärer Aufenthalt.
(Anm.: Nur den Wenigsten ist bekannt,
was solche Versteigerungen für Kinder bedeuten)
[10]
Folgen von Teilungsversteigerungen für Kinder.
Teilungsversteigerungen verlaufen wie 'Zwangs'versteigerungen,
werden jedoch nicht von einer Bank beantragt,
sondern von einem Elternteil.
Für das Kind und den Elternteil, der im Haus verbleibt, hat dies zur Folge,
1) dass er/sie das Haus Gerichts-terminiert "räumen" muss und
2) dass Gerüchte oder soziale Stigmatisierungen entstehen,
was zum Alltag der Kinder werden kann.
Es folgen Gerichtsprozesse, die 1-2 Jahre lang dauern.
Spätestens am Versteigerungstermin (der öffentlich ist)
kann jeder, der es sehen möchte, mitverfolgen:
wer kann wie viel steigern ... hat ein Elternteil den anderen 'ausgeboten'...? Usw.
Eine Teilungsversteigerung kann kaum verhindert werden,
weil 1) ein Elternteil das Recht hat,
die Teilung gemeinsamen Vermögens gerichtlich durchzusetzen,
und 2) jedes Einigungsangebot durch die bloße Behauptung
abgelehnt werden kann,
dass man sich finanziell nicht einigen könne.
Vgl. [7] und [9].
Auch während des Versteigerungsverfahrens befand sich das Kind
wieder wegen Suizidalität in der Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Y beantragte deshalb eine Aufschiebung des Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung.
- es wurde ein drittes Mal verneint, Zitat des Beschlusses: es müsse
Die Akte zeigt Vorgänge,
die in Sachen Kindeswohl erkennbar fragwürdig sind
[8]
Verneinung von Kindeswohlgefährdung durch das Versteigerungsgericht:
Y hatte die Beiziehung der Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrie zum Verfahren beantragt,
damit die tatsächliche Lebenssituation aufgeklärt werden könne.
X jedoch (seit wenigen Wochen ausgestattet mit alleiniger Gesundheitssorge)
untersagte der Klinik die Herausgabe der Berichte zur Situation des Kindes.
Das Gericht widersprach dem Vorgehen von X nicht,
forderte die Berichte selbst auch nicht an, und lehnte schließlich
den Antrag von Y ab, der eine Kindeswohlgefährdung nicht dargestellt habe.
Es war in diesem Fall dasselbe Amtsgericht,
das einem Elternteil zuerst die Gesundheitssorge übertragen hatte,
um demselben Elternteil dann zu ermöglichen,
die Aufklärung der Gefährdungslage des Kindes zu verhindern.
;
das Gericht lehnte auch den Antrag ab,
dass eine (grundlos betriebene) Teilungsversteigerung das
Zukunftsvermögen des Kindes gefährde
[9]
Auszug Gegenantrag wegen Teilungsversteigerung:
" … Zu
§ 180 Abs. 2 ZVG:
... Jedoch adressiert
§1666 BGB (1)
den Vermögensaspekt so:
'Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl
des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ...'.
Die Zwangsversteigerung riskiert Vermögensverlust. ...
Die Antragstellerseite hat einen Hausverkauf für [...] €
verhindert [...und...] das Vermögen, um das es hier geht,
das Familien- und Zukunftsvermögen des Kindes betrifft und insofern mit
dem Begriff der Kindeswohlgefährdung in Zusammenhang steht...".
.
- "ein kausaler Zusammenhang der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit der möglichen Zwangsversteigerung bestehen [Literatur]. Es müssten durch den Verlust des Eigenheims schwere gesundheitliche und seelische Schäden drohen [Literatur]. Dies liegt jedoch nicht vor."
Das Kind:
Das Kind kam über zwei Jahre hinweg immer weiter zu Schaden,
während laufender Verfahren, praktisch im Beisein von Gerichten und Jugendamt,
deren Vorgehen den Befunden der Kinder- und Jugendpsychiatrie erheblich widersprach.
Die 'Ermittlungen' der Gerichte bestanden aus acht Kindesanhörungen,
ausschließlich durch nicht-psychologische Verfahrensbeteiligte,
die vom Kind auf die eine oder andere Weise eine Entscheidung für X oder für Y erfragten.
Die Antwort des Kindes war stets, in der einen oder anderen Weise:
'Lieber etwas mehr bei X, aber nicht ohne Y'.
Alle Kindesanhörungen erfolgten dabei ausschließlich nach Begleitung / 'Bringen' durch X,
was in der Anhörungsrüge als einer der Aspekte beschrieben wurde,
weshalb ein unfaires Verfahren (s. o.) vorliege.
Anträge, die Aussagen des Kindes inhaltsgetreu zu berücksichtigen
(z. B. 60%/40%-Aufenthalt) bleiben in der Akte unbeantwortet,
ebenso, dass "nicht gerichtliche Entscheidungen" getroffen,
sondern "geeignete Lösungen für das Kind" gesucht werden sollten,
z. B. durch "vorübergehende Regelungen".
Die Rückkehr zum früheren, balancierten Betreuungsmodell,
das bei 500 m entfernt liegenden Haushalten naheliegend war, wurde stets abgelehnt,
auch jeder Vorschlag eines "Versuchs, der die Situation des Kindes verbessern könnte".
Die Argumentationen von Gericht und Jugendamt waren inhaltlich:
- Kindeswohlgefährdung: liege nicht vor, (denn) X gewährleiste die medizinische Versorgung des Kindes,
- Aufenthalt des Kindes: Kindeswille sei maßgeblich, die Eltern könnten sich nicht einigen,
- Gesundheitssorge: Kindeswille sei maßgeblich, X gewährleiste die medizinische Versorgung des Kindes,
- Elternkooperation: man könne einen Elternteil nicht zwingen, mit dem anderen Elternteil zu kooperieren,
- Kindesmitnahme: Gesetzeswidrigkeit sei irrelevant, Kindeswille und 'Umzug mit Kind' lägen vor [1].
Das Kind wurde in diesem Fall nie in seinem ursprünglichen Zuhause gesehen oder angehört,
und keine/r von ca. 10 Verfahrensbeteiligten hat je das Kind gemeinsam mit Y gesehen.
Hinweise
[Hinweis A]
Anwalts-gestützte "Hochstrittigkeit"
Die Gesamtschau der Akte und die Schriftsätze
zeigen eine anwaltlich beratene und konstruierte Hochstrittigkeit, die von Beginn an
Betrugs-artige Vorgehensweisen erkennen lässt
[11],
sodann Methoden wie Kindesmitnahme und Falscheid involviert
und aus prozess-taktischen Gründen jede Einigung ablehnt,
um sich Rechte am Kind und in finanziellen Angelegenheiten zu sichern.
Typische Elemente sind:
Kind 'an sich reißen' und vom anderen Elternteil distanzieren,
Zeitablauf schaffen, Kind beeinflussen, Einigungen verhindern, Konflikte schüren,
Gerichtsverfahren durch Falschbehauptungen korrumpieren, etc.
Die Chancen, dadurch prozess-taktische Vorteile zu erlangen, sind hoch,
weshalb auch von "prozess-taktischer Hochstrittigkeit" gesprochen wird.
Die Aggressivität der Vorgehensweisen, die das Kind involvieren
oder sogar direkt betreffen,
wurde für diesen Fall durch Beispiele in den Fußnoten dargestellt:
Kindesmitnahme [1],
Unterhaltsverfahren [2],
Teilungsversteigerung des Hauses (s. o.).
Die übrigen Fußnoten zeigen häufig auftretende Fehlreaktionen von Gerichten und Jugendämtern.
[Hinweis B]
Hostile-Aggressive Parenting
Die Vorgehensweisen werden als hostile-aggressive parenting bezeichnet
('Feindselig-aggressives Elternverhalten'),
werden seit Jahrzehnten wiederholt
und sind durch unzählige Fälle und viele Studien beschrieben und bekannt
(vgl. KiMiss & Wissenschaft).
Hochstrittigkeit erzeugt für Kinder Loyalitätskonflikte,
die so erdrückend sein können, dass 'gewollte Hochstrittigkeit'
ab einem gewissen Grad einer Form von Kindesmisshandlung gleichkommt
(vgl. KiMiss-Methodik).
Die Problematik wird in Deutschland jedoch praktisch nicht behandelt.
Die Beurteilung, was davon Kindeswohl-relevant ist oder nicht,
untersteht, was auch dieser Fall zeigt,
vollständig dem Ermessensspielraum der zuständigen Personen bei Jugendamt und Gericht.
Ca. 20% der betroffenen Kinder (Studien
2012,
2016/17, Allensbach
2017)
entlasten/befreien sich aus solchen Loyalitätskonflikten
früher oder später, indem sie den Kontakt zu einem Elternteil reduzieren/abbrechen,
in der Regel zum weiter entfernten Elternteil.
Das Ergebnis ist Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation, siehe z. B.
Boch-Galhau, 2018).
Auch für Deutschland wurden die Mechanismen und Interventionsmöglichkeiten beschrieben
(Baumann et al., 2023).
Fußnoten
[1] Kindesmitnahme: es war unerheblich,
dass die Kindesmitnahme gesetzeswidrig erfolgte,
der betreffende Elternteil die Kindesmitnahme lange im Voraus geplant hatte,
den anderen Elternteil hierbei in Unwissenheit ließ,
um sodann einen Urlaub mit Kind vorzutäuschen,
der nur der Fremdbetreuung des Kindes diente,
um aus dem Urlaub heraus das Kind
direkt an den neuen Aufenthaltsort verbringen zu können,
unter 1) Abschneiden des Kontakts des Kindes zum anderen Elternteil und
2) Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung,
die sich als unwahr herausstellte.
[←Zurück zu Textstelle]
[2] Verfahren Kindesunterhalt:
Y leistete zu jenem Zeitpunkt unaufgefordert 100% Kindesunterhalt,
um Konflikte zu vermeiden.
Hauptbegründung im Antrag von X jedoch, kurz nach Kindesmitnahme:
Y gehe nur einer Teilzeit-Beschäftigung nach,
der Hauptaufenthalt des Kindes bei X erzeuge nun
"Vollzeiterwerbsobliegenheit" bei Y
(der stets 80% Teilzeit arbeitete wegen Kinderbetreuung).
Auch jener Antrag von X basiert Akten-nachweislich auf falschem Sachvortrag
und fordert die sog. 'gerichtliche Titulierung' des Unterhalts,
die umgehende Kontopfändung ermöglicht und erneute Gerichtsverfahren erfordert,
wenn Änderungen eintreten.
Ein Verfahren, das in Abwesenheit finanzieller Notwendigkeiten
auf diese Art geführt wird, ist einer der Indikatoren für
Anwalts-gestützte Hochstrittigkeit [Hinweis A]
und hostile-aggressive parenting [Hinweis B].
[←Zurück zu Textstelle]
[3] Widersprüche OLG vs. Kinderklinik, Beispiele:
A) Klinik: Eltern-Dialog muss verbessert werden
vs. OLG: Eltern-Trennung muss forciert werden / erbringe 'Ruhe'.
B) Klinik: Kind braucht und will beide Eltern
vs. OLG: Kindeswille habe 'für X' entschieden.
C) Klinik: nennt Gründe für Flucht des Kindes von X / Probleme mit X
vs. OLG: es liege "Elternstreit" vor.
D) Klinik: Umgangskonflikte müssten aufhören
vs. OLG: Umgangskonflikte seien "nachvollziehbar".
E) Klinik: laut Kind soll Haus nicht verkauft werden
vs. OLG: Y biete keine Wohnperspektive (vgl. Umstände [7]). [←Zurück zu Textstelle]
A) Klinik: Eltern-Dialog muss verbessert werden
vs. OLG: Eltern-Trennung muss forciert werden / erbringe 'Ruhe'.
B) Klinik: Kind braucht und will beide Eltern
vs. OLG: Kindeswille habe 'für X' entschieden.
C) Klinik: nennt Gründe für Flucht des Kindes von X / Probleme mit X
vs. OLG: es liege "Elternstreit" vor.
D) Klinik: Umgangskonflikte müssten aufhören
vs. OLG: Umgangskonflikte seien "nachvollziehbar".
E) Klinik: laut Kind soll Haus nicht verkauft werden
vs. OLG: Y biete keine Wohnperspektive (vgl. Umstände [7]). [←Zurück zu Textstelle]
[4] Widersprüche OLG vs. Akte, Beispiele:
A) OLG: X sei "uneingeschränkte Bindungstoleranz zu attestieren"
vs. Akte: Kindesmitnahme, Isolation des Kindes, Umgangskonflikte, Begehren von Alleinsorge, etc.
B) OLG: Y sei nicht bindungstolerant, könne "Aufenthalt des Kindes nicht akzeptieren"
vs. Akte: Y hatte dem Aufenthalt des Kindes bei X mehrfach zugestimmt.
C) OLG: Y würde "bezichtigen" (wegen eidesstattlicher Versicherungen von X),
vs. Akte: enthält die Nachweise, dass die eidesstattlichen Versicherungen unwahr waren.
D) OLG: Kind fliehe von X wegen Y
vs. Akte: Y legte Nachweise vor, dass er in jenen Zeiten keinen Kontakt zum Kind hatte oder im Ausland war, als das Kind von X floh. Die Anhörungsrüge (s. u.) beanstandete aus solchen Gründen das massive "Konstruieren von Falschbeschuldigungen" durch das Gericht selbst. [←Zurück zu Textstelle]
A) OLG: X sei "uneingeschränkte Bindungstoleranz zu attestieren"
vs. Akte: Kindesmitnahme, Isolation des Kindes, Umgangskonflikte, Begehren von Alleinsorge, etc.
B) OLG: Y sei nicht bindungstolerant, könne "Aufenthalt des Kindes nicht akzeptieren"
vs. Akte: Y hatte dem Aufenthalt des Kindes bei X mehrfach zugestimmt.
C) OLG: Y würde "bezichtigen" (wegen eidesstattlicher Versicherungen von X),
vs. Akte: enthält die Nachweise, dass die eidesstattlichen Versicherungen unwahr waren.
D) OLG: Kind fliehe von X wegen Y
vs. Akte: Y legte Nachweise vor, dass er in jenen Zeiten keinen Kontakt zum Kind hatte oder im Ausland war, als das Kind von X floh. Die Anhörungsrüge (s. u.) beanstandete aus solchen Gründen das massive "Konstruieren von Falschbeschuldigungen" durch das Gericht selbst. [←Zurück zu Textstelle]
[5] Anhörungsrüge gegen Beschluss des OLG:
Die Rüge beanstandete die Willkür des Gerichts, das
Kontinuitätsprinzip
zunächst zwei Jahre lang konsequent zu vermeiden, um ihn dann,
wie auch den Begriff des Kindeswohls, missbräuchlich zu benutzen:
Dass ein Kontinuitätsargument erst nach zwei Jahren verwendet werde,
entspräche einer Argumentation, die nun eine
"Kontinuität der Suizidalität eines Kindes" propagiere.
Tenor:
"Das Verfahren hat damit von Grund auf gegen das Kindeswohl-Prinzip
eines familiengerichtlichen Verfahrens verstoßen und den Schutz des Kindes verhindert,
während genau dieser beantragt wurde und beantragt war."
...
"Dass der Antrag bzgl. §1666 BGB ignoriert und ein lösungsorientiertes Vorgehen nie verfolgt wurde,
wurde schließlich zur Ursache weiterer Schädigung des Kindes während laufender Verfahren".
[←Zurück zu Textstelle]
[6] Anhörungsrüge gegen Beschluss des OLG, Auszug:
"Das Gericht hat X erneut 'das Recht' eingeräumt,
dem Kind seine Umgangs-Bedürfnisse abzusprechen,
nachdem sich das Kind in 5 Kindesanhörungen diesen
Fehldarstellungen von X bereits widersetzt hatte.
... Wenn Kindesaussagen aus 2 Jahren und 5 Kindesanhörungen
vollständig eliminiert werden, wurde rechtliches Gehör nicht gewährt,
sondern das Kind wurde [..] um 'seine Daten' gebracht - das ist Datenfälschung
... Das Kind wurde darüber hinaus in seinen 'nonverbalen Botschaften'
faktisch mundtot gemacht: Das Gericht umgeht die Erklärungsnot,
warum das Kind - ausschließlich vom Aufenthalt bei X heraus:
flüchtet, sich Selbstverletzungen zufügt, nicht isst, nicht trinkt, etc.".
[←Zurück zu Textstelle]
[7] Teilungsversteigerung des Hauses:
X begehrte einen zeitnahen Verkauf des Hauses,
in welchem das Kind aufwuchs und Y weiterhin wohnte.
Als ein lukrativer Verkauf möglich war
(der Y eine Wohnperspektive in Schulnähe des Kindes eröffnete)
lehnte X jedoch den Verkauf ab, um sodann
1) die Teilungsversteigerung gerichtlich einzuleiten und
2) jedes weitere Angebot von Y zur Übernahme des Hauses abzulehnen.
Die in der Akte ersichtlichen Vorgänge verfolgen konsistent das Ziel,
das ursprüngliche Zuhause des Kindes eliminieren zu wollen und
eine gemeinsame Wohnperspektive für Y und das Kind zu verhindern.
Fünf Wochen vor dem Versteigerungstermin floh das Kind erneut von X:
Es verließ das Zuhause bei X offenbar mitten in der Nacht
und kontaktierte einen Notruf oder die Polizei, von welcher es
in die Kinder- und Jugendpsychiatrie gebracht werden wollte.
Es folgte erneut ein stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie.
Y legte X erneut ein Angebot zur Übernahme des Hauses vor,
das den gerichtlich geschätzten Verkehrswert übertraf.
Erneut lehnte X ab. Siehe auch
[11].
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[8] Verneinung von Kindeswohlgefährdung durch das Versteigerungsgericht:
Y hatte die Beiziehung der Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrie zum Verfahren beantragt,
damit die tatsächliche Lebenssituation aufgeklärt werden könne.
X jedoch (seit wenigen Wochen ausgestattet mit alleiniger Gesundheitssorge)
untersagte der Klinik die Herausgabe der Berichte zur Situation des Kindes.
Das Gericht widersprach dem Vorgehen von X nicht,
forderte die Berichte selbst auch nicht an und lehnte schließlich
den Antrag von Y ab, der eine Kindeswohlgefährdung nicht dargestellt habe.
Es war in diesem Fall dasselbe Amtsgericht,
das einem Elternteil zuerst die Gesundheitssorge übertragen hatte,
um demselben Elternteil dann zu ermöglichen,
die Aufklärung der Gefährdungslage des Kindes zu verhindern.
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[9] Auszug Gegenantrag wegen Teilungsversteigerung:
" … Zu
§ 180 Abs. 2 ZVG:
... Jedoch adressiert
§1666 BGB (1)
den Vermögensaspekt so:
'Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl
des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ...'.
Die Zwangsversteigerung riskiert Vermögensverlust. ...
Die Antragstellerseite hat einen Hausverkauf für [...] €
verhindert [...und...] das Vermögen, um das es hier geht,
das Familien- und Zukunftsvermögen des Kindes betrifft und insofern mit
dem Begriff der Kindeswohlgefährdung in Zusammenhang steht...".
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[10] Folgen von Teilungsversteigerungen für Kinder.
Teilungsversteigerungen, die mutwillig betrieben werden,
gehören zu den hoch-aggressiven Formen von
hostile-aggressive parenting.
Sie verlaufen wie 'Zwangs'versteigerungen,
werden jedoch nicht von einer Bank beantragt (z. B. wegen 'Kreditproblemen'),
sondern von einem Elternteil (wegen 'Uneinigkeit bei Erlösverteilung',
vgl.
KiMiss-Item G126).
Für das Kind und den Elternteil, der im Haus verbleibt, hat dies zur Folge,
1) dass er/sie das Haus Gerichts-terminiert "räumen" muss
(falls der Versuch des 'Selbst-Ersteigerns' überboten wurde), und
2) dass Gerüchte oder soziale Stigmatisierungen entstehen,
weil im Umfeld oft nur verstanden wird, dass es um
"eine Art von Zwangsversteigerung geht, oder so..."
(und Vermutungen zu Zahlungsunfähigkeit etc. erzeugt).
Gerede/Gerüchte oder Mitleid/Gespött können so zum Alltag der Kinder werden,
über eine lange Zeit hinweg, im Kindergarten, in der Schule, bei Freunden, etc.
Es folgen belastende Gerichtsprozesse, die 1-2 Jahre lang dauern.
Spätestens am Versteigerungstermin (der öffentlich ist)
kann jeder, der es sehen möchte, mitverfolgen:
wer kann wie viel steigern ... hat ein Elternteil den anderen 'ausgeboten'...? Usw.
Es ist praktisch unmöglich, eine aggressiv betriebene Teilungsversteigerung zu verhindern,
weil 1) jeder Elternteil das Recht hat,
die Teilung gemeinsamen Vermögens gerichtlich durchzusetzen,
und 2) jedes Einigungsangebot durch die bloße Behauptung abgelehnt werden kann,
dass man sich finanziell nicht einigen könne.
Vgl. Fußnoten 7
und 9:
In diesem Fall nahm der antragstellende Elternteil erhebliche Vermögensverluste in Kauf,
um eine Wohnperspektive für den anderen Elternteil und das Kind verhindern zu können.
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[11] Anwalts-gestützte "Hochstrittigkeit".
Zum Beispiel geht aus der Akte hervor, dass ein Ehevertrag bestehe,
der auf "einvernehmlicher Basis" durch eine Anwältin "beraten" wurde,
auch Scheidungsfolgen betreffend (Zeitpunkt: 2018/19).
Es stellte sich später heraus, dass es die Anwältin von X ist,
die diesen Ehevertrag "beraten" hatte und gemeinschaftlich mit X verschwieg,
dass ein Auftragsverhältnis zwischen ihnen seit langem bestand (seit ca. 2016).
Der Ehevertrag zeigt ungewöhnlich großzügige Zugeständnisse von Y an X (z. B. Wohnrecht).
Die Anwältin tritt 1-2 Jahre nach Ehevertrag wieder in Erscheinung (2020),
zunächst als Interessenvertreterin von X im Zuge der Kindesmitnahme
und sodann auch für alle weiteren Angelegenheiten:
Scheidung, Sorgerecht, Teilungsversteigerung des Hauses, usw.
Es stellt sich insgesamt heraus, dass X die Anwältin kurz nach Hauskauf
2015 involvierte und Y hierüber systematisch in Unwissenheit gelassen wurde.
Die Schädigungen des Kindes im vorliegenden Fall stehen also im Zusammenhang
mit einer fast 10-jährigen Einflussnahme durch eine Anwältin für Familienrecht,
wobei Betrugs-artige oder hintergehende Vorgehensweisen systematisch erkennbar sind.
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